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Straßenverkehrsrecht
Sascha Kugler
Rechtsanwalt

Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsunfall
Alkohol im Straßenverkehr
Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog
Speziell für Taxifahrer(innen)
Gerichtsentscheidungen im Taxigewerbe

Ordnungswidrigkeiten
Egal ob Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß oder Abstandsverletzung, im Straßenverkehr gibt es viele Möglichkeiten, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Um den Sanktionen eines Ordnungswidrigkeitverfahrens erfolgreich entgehen treten zu können, ist eine Konsultierung eines Rechtsanwalts unerlässlich.

Nur ein bevollmächtigter Rechtsanwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Dies gibt ihm die Möglichkeit sich intensiv mit den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen auseinander zu setzen. Dabei verfügen die Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Sascha Kugler über fundierte Kenntnisse bzgl. der verschiedenen Messmethoden, sowie über die Bestimmungen die bei solchen Messungen beachtet werden müssen, so dass wir beurteilen können, ob die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auch vor Gericht bestand haben würde.

Eine ordnungsgemäße Messleistung kann nur dann erfolgen, wenn die Messung nach den Herstellerangaben erfolgt und keine Störfaktoren vorhanden sind, wie z.B. die fehlerhafte Einstellung des Messwinkels (also der Winkel, in dem das Messgerät zur Fahrbahn aufgestellt wird) oder eine Spiegelung auf regennasser Fahrbahn.

Auch bei einem Rotlichtverstoß kann es zu Fehlern bei der Messung oder der Auswertung des Messergebnisses kommen. Insbesondere bei der Frage, ob die Rotlichtphase bereits länger als eine Sekunde andauerte (dann liegt ein qualifizierter Rotlichtvertoß vor) kann es auf Nuancen der Messung ankommen. Auch hier verfügen wir über eine jahrelange Erfahrung in der Auswertung der Messergebnisse.

In jedem Fall ist es lohnenswert, eine solche Messung nicht anstandslos hinzunehmen. Dabei sollten Sie beachten, dass Sie einen Rechtsanwalt bereits bei Erhalt des Anhörungsbogens einschalten und nicht erst einen Bußgeldbescheid abwarten. Der Rechtsanwalt hat bereits die Möglichkeit im Ermittlungsverfahren eine Einstellung herbeizuführen, so dass nicht einmal zu einem Bußgeldbescheid kommt.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unseren Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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Verkehrsunfall
Die Regulierung eines Schadens, der bei einem Unfall geschieht, ist heute so kompliziert und umfangreich, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht nur angezeigt ist, sondern so wichtig, dass die Rechtsprechung dessen Kosten als Schaden definiert. Das bedeutet, dass Sie berechtigt sind, die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwaltes als Schadensposition geltend zu machen und die gegnerische Versicherung diese, also im Rahmen der Ersatzpflicht, übernehmen muss.

Gegen die Interessen der Gegenseite (Unfallgegner, Haftpflichtversicherung ) brauchen Sie einen starken Partner der sich auskennt und sich nicht vertrösten lässt.

Zunächst einige Regeln, die es nach einem Unfall zu beachten gilt:
Auch wenn Sie nach einem Unfall möglicherweise zunächst einmal unter einem Schock stehen, sollten Sie versuchen, sich so schnell wie möglich wieder zu sammeln, um den Nachweis des Verlaufs des Unfalls umgehend zu dokumentieren. Insbesondere von Bedeutung ist die Stellung der Fahrzeuge zueinander, da man anhand des Kollisionswinkels im Zusammenhang mit der Art der Beschädigung den Unfallhergang rekonstruieren kann. Aus diesem Grund empfiehlt es sich - soweit zulässig - die Unfallfahrzeuge so stehen zu lassen, wie sie direkt nach dem Zusammenstoß gestanden haben. Dann wäre es sinnvoll wenn möglich Lichtbilder anzufertigen oder eine Unfallskizze zu zeichnen. Sprechen Sie Personen an, die den Unfallhergang beobachtete haben und lassen Sie sich deren Namen und Anschrift geben, oder schreiben sich zumindest deren Kennzeichen auf, von denen Sie ausgehen, der Fahrzeuginsasse könnte das Unfallgeschehen beobachtet haben. All diese Personen können Ihnen später möglicherweise als nützliche Zeugen dienen. Selbst wenn Sie vor Ort das Gefühl haben, Sie seien Schuld an dem Unfall. Unterschreiben Sie keinerlei Einverständniserklärungen. Ist diese einmal unterschrieben und am nächsten Tag haben Sie Zweifel an Ihrer Schuld, sind diese Erklärungen nur schwer wieder zu neutralisieren.

Ebenso wichtig ist es, sich wegen der Rechtslage kundig zu machen, bevor Sie etwas in die Wege leiten, was Geld kosten kann. Dies sollten Sie auch beachten, wenn die Verschuldensfrage geklärt scheint, denn wie letztlich ein Gericht entscheidet, können Sie nicht hervorsehen. Die Haftungsfragen bei einem Verkehrsunfall sind so komplex, dass Sie die Beurteilung einem Rechtsanwalt überlassen sollten. Bereits Kleinigkeiten können dazu führen, dass es zu einer Haftungsquote kommt, die eben nicht eine vollständige Regulierungsverplichtung auf Seiten des vermeintlichen Unfallverursachers auslöst. Manchmal kommt es zu einer Schadenquote auch ohne Verschulden eines der Unfallbeteiligten allein aufgrund des Umstandes, dass sie ein Fahrzeug im Strassenverkehr geführt haben, die sog. Betriebsgefahr. Folglich sollten Sie zunächst den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Die Rechtsanwaltskanzlei Sascha Kugler steht Ihnen hierbei gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Bitte bedenken Sie auch immer, dass nach einem Unfall alle Unfallbeteiligten verpflichtet sind, zunächst die Unfallstelle zu sichern und sich anschließend als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben. Am besten ist es stets die Polizei herbei zu rufen. Selbst wenn Sie glauben, es sei nur eine Bagatelle sollten Sie keinesfalls nur einen Zettel mit Ihrer Anschrift an die Windschutzscheibe heften. In diesem Fall haben Sie zunächst eine Wartepflicht, sollte sich nach einer längeren Zeit niemand anfinden, so sollten Sie anschließend den Unfall bei der Polizei melden. Kommen Sie der Meldepflicht nicht nach machen Sie sich möglicherweise wegen Unfallflucht gem. § 142 StGB strafbar.

Bei einem Unfall außerhalb ihres Heimatortes muss das Abschleppen des Fahrzeuges über eine lange Distanz vorher abgesprochen werden. Sollte Ihnen Abschlepper und Sachverständiger vermittelt werden, brauchen Sie den Namen und die genaue Anschrift. Da wir bundesweit regulieren ist eine Kontaktaufnahme kein Problem.

Lassen Sie sich auch für den Fall von Verletzungen für alles Quittungen geben (Krankenhaus-zuschlag, Zuzahlung in der Apotheke, Praxisgebühr, Taxifahrten, Zugfahrten zurück, Ersatz-anschaffungen etc). Gehen Sie bei Beschwerden zu einem Arzt, damit festgestellt werden kann ob ein Zusammenhang mit dem Unfall vorliegt und eine adäquate Behandlung sichergestellt ist. Darüber hinaus sollten Sie Ihren Arzt bitten, dass er Ihnen ein Attest ausstellt. Aufgrund der Erfahrung der Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Sascha Kugler können wir Sie auch detailliert hinsichtlich der Frage beraten, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Schmerzensgeldanspruch zusteht.

Denken Sie bitte daran, dass die erfolgreiche Abwicklung Ihres Unfallschadens auch davon abhängt, wie gekonnt von Anfang an gehandelt wird.

Nach einem Unfall steht man oft vor vielen ungeklärten Fragen. Bekomme ich den Schaden auch ohne Reparatur ersetzt? Wann erhalte ich die Mehrwertsteuer, vor allem bei Vorliegen eines Totalschadens? Kann ich einen Mietwagen nehmen? Kann ich reparieren, obwohl Totalschaden vorliegt oder auch umgekehrt?

Nur wenn Sie vorher wissen, mit was Sie rechnen können, können Sie kalkulieren und entscheiden!

Auch wenn "auf den ersten Blick" das Verschulden bei Ihnen zu sein scheint (Eigenverschulden), ist es sinnvoll, einmal nachzufragen. Auch eine nur prozentuale Beteiligung des Unfallgegners an Ihrem Schaden macht den Verlust und die finanzielle Belastung für Sie leichter!

Im Falle eigenen Verschuldens Ihrerseits kommt es nicht selten vor, dass Ihnen ein Bußgeldverfahren droht. Dies erkennen Sie daran, dass Sie einen Anhörungsbogen erhalten. Wenn Sie sich dagegen wehren wollen, ist dies der Augenblick einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Die Rechtsanwaltskanzlei Sascha Kugler hilft Ihnen dabei gerne weiter. Bitte beachten Sie hierzu auch die Rubrik Ordnungswidrigkeiten. Warten Sie bitte nicht, bis Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt. Denn unsere Aufgabe liegt bereits darin, einer Zustellung des Bußgeldbescheids vorzubeugen.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit sich unter Rubrik Downloads einen Verkehrsunfallbericht für das Handschuhfach im Fahrzeug, sowie eine Checkliste "Wie verhalte ich mich nach einem Unfall" herunterladen zu können.

Zudem finden Sie dort einen Zusatzbogen mit Fragen bezüglich eventueller Verletzungen.


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Alkohol im Straßenverkehr (Mindeststrafen)
Sicherlich ist die Versuchung sein Auto trotz vorherigen Alkoholgenusses zu benutzen groß. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Kontrollen immer häufiger werden und ziehen Sie die möglichen Konsequenzen in Betracht. Alkohol im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt. Sollten Sie der Versuchung doch einmal erlegen sein und wurden dabei erwischt, steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Sascha Kugler gern mit Rat und Tat zu Seite. Dabei können wir auf unsere Erfahrung in diesem Bereich zurückgreifen und sind somit gegenüber den Behörden ein starker Gegner auf Ihrer Seite.

Die anschließende Aufstellung soll Ihnen einen kurzen Überblick über die möglichen Folgen des Fahrens im öffentlichen Straßenverkehr in Verbindung mit Alkohol verschaffen.

ab 0,3 bis unter 0,5 Promille:
nicht strafbar, wenn beim Fahrzeugführer keinerlei Anzeichen für eine Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt;

Gibt es indes Anzeichen von Fahrunsicherheit (unsicherer Fahrweise etc) oder sind Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt drohen Ihnen 7 Punkte und eine Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug

ab 0,5 Promille:
250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Wenn Sie bereits einmal oder mehrere Male auffällig geworden sind, werden weitere Verstöße härter geahndet:

- bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

- bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

ab 1,1 Promille:
Geldstrafe oder Freiheitsentzug, zusätzlich 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis

Bitte beachten Sie, dass Sie ab 1,1 Promille eine Straftat begehen. Meist ergeht daraufhin ein Strafbefehl gegen diesen sollte Einspruch eingelegt werden. Diesbezüglich beraten wir Sie gerne und verweisen auf die Rubrik Strafrecht auf unserer Homepage.

Ab 1,6 Promille mit dem Fahrrad:
Auch mit dem Fahrrad droht der Staat mit Sanktionen, Geldstrafe oder Freiheitsentzug.

Drogen / Berauschende Mittel:
Zu der Liste der berauschenden Mittel gehören Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin, Amphetamine, Ecstasy, Opiate, Valium, etc.

Es gibt bislang keine Grenzwerte, wie man sie vom Alkohol her kennt. Grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen) gilt die 0-Grenze. Bewegen Sie also verantwortlich ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr droht Ihnen eine Geldbusse in Höhe von 250,- EUR, sowie 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Wenn Sie bereits einmal oder mehrere Male auffällig geworden sind, werden weitere Verstöße härter geahndet:

- bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

- bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.

Bitte beachten Sie wiederum, dass Sie sich bei Konsum von Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln strafbar machen können. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Rubrik Strafrecht.


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Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog
1. Geschwindigkeitsüberschreitungen
Folgende Regelsätze gelten für Pkw ohne Anhänger und Motorräder.
Ab 40 Euro kommen 25,60 Euro Gebühren hinzu.
innerhalb geschlossener Ortschaften (gilt auch für 30 km-Zone!)
bis 10 km/h, 15,- EUR
11-15 km/h, 25,- EUR
16-20 km/h, 35,- EUR
21-25 km/h, 50,- EUR , 1 Punkt
26-30 km/h, 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h, 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h, 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

außerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Landstraße, Autobahn, auch in Baustellen)
bis 10 km/h, 10,- EUR
11-15 km/h, 20,- EUR
16-20 km/h, 30,- EUR
21-25 km/h, 40,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h, 50,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h, 75,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h, 100,- EUR, 3 Punkte 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h, 150,- EUR, 4 Punkte 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h, 275,- EUR, 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h, 325,- EUR, 4 Punkte 3 Monate Fahrverbot

Achtung! Ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden. Dies ist außerdem beim dritten Geschwindigkeits-Eintrag in Flensburg möglich.

Toleranz: vom gemessenen Wert abgezogen: meist 3 km/h bei weniger als 100 km/h, darüber 3%. Im Normalfall zeigt der Tachometer des Autos mehr an als die tatsächliche Geschwindigkeit.

2. Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug
bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25,- EUR

bei Gefährdung 30,- EUR

bei Sachbeschädigung 35,- EUR

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, wenn nicht in Metern weniger als 1/4 des Tachowertes 35,- EUR
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40,- EUR, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 2 Monate Fahrverbot)
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 3 Monate Fahrverbot)
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte 1 Monat Fahrverb.
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte 1 Monat Fahrverb.
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 250,- EUR, 4 Punkte 1 Monat Fahrverb.

3. Rotlichtverstoß (rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt)
Bei einem Rotlichtverstoß unterscheidet man zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß. Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn Sie innerhalb einer Sekunde nach dem Umspringen auf rot über die rote Ampel gefahren sind. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt dann vor, wenn Sie über eine rote Ampel gefahren sind und nach dem Umspringen auf rot bereits mehr als eine Sekunde vergangen ist.

Einfacher Rotlichtverstoß 50,- EUR, 3 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Qualifizierter Rotlichtverstoß
125,- EUR 4 Punkte 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot


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Speziell für Taxifahrer(innen)
Sehr geehrte Taxifahrerin und Taxifahrer,
Zunächst wollen wir uns kurz vorstellen. Die Rechtsanwaltskanzlei Sascha Kugler befasst sich mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Straßenverkehrsrecht. Wobei ein besonderes Augenmerk auf das Taxigewerbe gelegt wird. Sie sind als angestellter Taxifahrer oder selbstständiger Taxiunternehmer nicht nur dem Jahr für Jahr härter werdenden Konkurrenzkampf im Taxigewerbe ausgeliefert sondern kommen als Berufskraftfahrer auch täglich mit dem Straßenverkehrsrecht in Berührung.

Sei es als Zeuge oder Beteiligter an einem Verkehrsunfall, sei es aufgrund einer Ihnen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit z.B. wegen falschen Parkens, Geschwindigkeitsüberschreitung, etc., oder bei Divergenzen mit seit 1. Januar 2005 für das Taxigewerbe zuständigen Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Bei der Ausübung Ihres Berufes ist es nahezu ausgeschlossen, dass Sie Laufe Ihrer beruflichen Laufbahn als Taxifahrer nicht mit dem Straßenverkehrsrecht in Berührung geraten.

Daneben sind Sie auch immer der Gefahr ausgesetzt, dass Sie das Fahrgeld für Ihre erbrachten Leistung nicht erhalten oder sogar Opfer eines Verbrechens werden.

Mit der Rechtsanwaltskanzlei Sascha Kugler haben Sie für all diese Fälle einen kompetenten und starken Partner an Ihrer Seite.


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Gerichtsentscheidungen im Taxigewerbe
Um Ihnen einen kurzen Einblick in unsere Arbeit zu gewähren und Ihnen ein paar interessante Informationen zu liefern, haben wir ein paar für Ihr Gewerbe interessante Entscheidungen kurz, knapp und verständlich aufbereitet. Falls Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Taxi darf nicht abgeschleppt werden - Abschleppunternehmen gehen leer aus
Wird ein Taxi, das ordnungswidrig abgestellt war, abgeschleppt, kann das Abschleppunternehmen vom Halter keine Erstattung seiner Kosten verlangen, so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen v. 22.9.2000.

Sachverhalt:
Der Eigentümer und Halter eines Taxis hatte dieses an einer Parkuhr geparkt. Zwei Hilfspolizisten stellten später fest, dass die zulässige Höchstparkzeit bereits um mehr als zwei Stunden überschritten war. Eine Stunde später verständigten sie die Polizei, und das ordnungswidrig abgestellte Taxi wurde abgeschleppt. Als dem Halter die Rechnung der Abschleppfirma zuging, weigerte er sich, zu zahlen, und der Streit ging vor Gericht.

Urteil:
Die Richter lehnten einen Kostenerstattungsanspruch des Abschleppunternehmens mit folgender Begründung ab: Zum öffentlichen Personenverkehr zugelassene Taxis seien registriert. Auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs habe sich – von außen gut lesbar - Name und Anschrift des Taxiunternehmens befunden. Mit einem kurzen Telefonat hätten die Hilfspolizisten den Halter des Taxis in Erfahrung bringen, benachrichtigen und auffordern können, das Fahrzeug zu entfernen. Vermutlich wäre der ordnungswidrige Zustand so wesentlich früher beseitigt worden. Die Abschleppmaßnahme sei weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen und war somit rechtswidrig. Deshalb könne das Abschleppunternehmen von dem Halter des Taxis keine Erstattung der Kosten verlangen.

Taxi bestellt und nicht in Anspruch genommen – Wer bezahlt?
Das Amtsgericht Siegen hat in seinem Urteil vom 19.11.2001 entscheiden, dass derjenige der ein Taxi zu einem bestimmten Ort bestellt für die Anfahrts- sowie Ausfallkosten aufkommen muss.

Sachverhalt:
Der Kunde rief per Telefon über eine Funkzentrale ein Taxi zu einem bestimmten Ort in Siegen. Der Kunde gab an vor Ort auf der Straße auf das Taxi zu warten. Als das Taxi vor Ort eintraf, war der Kunde nicht auffindbar. Nach Rücksprache mit der Zentrale wurde dem Taxifahrer geraten, noch eine viertel Stunde zu warten. Trotz Abwartens traf der Kunde nicht ein.

Urteil:
Der Richter des Amtsgerichts Siegen verurteilte den Kunden zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Dabei wurde wie folgt argumentiert: Gemäß §§ 642, 643 BGB steht dem Unternehmer (Taxifahrer bzw. Taxiunternehmen) dann, wenn der Besteller (Kunde) seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ein Entschädigungsanspruch zu. Dieser geht über den normalen Aufwendungsersatz hinaus, er soll den Unternehmer dafür entschädigen, daß er seine Arbeitskraft und gegebenenfalls auch Kapital bereit gehalten hat und seine zeitliche Disposition durchkreuzt wird. Neben dem Anspruch auf die Teilvergütung für das bisher Geleistete, steht ihm daher ein Ersatzanspruch zu. Der vom Kläger (Taxifahrer) insoweit beanspruchte Betrag setzt sich somit aus Grundpreis, Anfahrtskilometer und Wartezeit zusammen.

Ortskundenachweis trotz Navigationssystem
Das Verwaltungsgericht München hatte am 22.03.2005 darüber zu entscheiden, ob ein Navigationssystem im Taxi den Ortskundenachweis entbehrlich machen kann.

Sachverhalt:
Ein Taxifahrer wollte Taxiunternehmer mit einem Schwerpunkt am Flughafen München werden. Die vorgeschriebene Ortskenntnisprüfung hat der Taxifahrer zweimal nicht bestanden. Der Taxifahrer hat sich anschließend darauf berufen, dass er auf die geforderten Ortkenntnisse nicht angewiesen sei, weil sein Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgerüstet sei.

Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht München lehnte das Begehren des Taxifahrers mit folgender Begründung ab: Die in § 48 IV Nr. 7 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) vorausgesetzte Ortskundeprüfung kann nicht durch den Einsatz eines Navigationssystem oder etwa die Möglichkeit, wie vom Antragsteller dargestellt, sich bei anderen Personen am Flughafen vor Beginn der Fahrt Informationen zum Fahrziel einzuholen, nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Die Fahrgäste im Taxi dürfen erwarten, dass sich der Taxifahrer, dort wo er sich bereitstellt, so gut hinsichtlich der üblichen Fahrziele auskennt, dass auf ein Navigationssystem verzichtet werden kann. Ein professioneller Taxifahrer wird gerade in Städten einem Navigationssystem immer wieder ein Schnippchen schlagen können und diesem überlegen sein. Die Dienstleistung Taxifahren erfordert eben mehr als nur eine vorgegebene Fahrtstrecke mit einem „Navi“ abfahren zu können, sondern erfordert gerade sich auf Verkehrsverhältnisse zu unterschiedlichen Tageszeiten einstellen zu können und den jeweils günstigsten Weg dem Fahrgast anbieten zu können. All dies kann ein Navigationssystem nicht leisten.

In Anlehnung an den geplanten Großflughafen ist gerade auch für Berlin interessant, dass das Verwaltungsgericht München weiter feststellte, dass gerade die Einbeziehung der Landeshauptstadt München in die Ortskundeprüfung des Landratsamtes Freising (der Flughafen München liegt weit außerhalb der Stadt im Landkreis Freising) nicht zu beanstanden sei, weil die Stadt München zwangsläufig häufiger Zielort von Taxikunden am Flughafen sei. Ein Fahrgast müsse sich gerade im Bereich der üblichen Fahrziele auf die Ortskenntnis der Taxifahrer verlassen können, deshalb können von der Behörde sehr wohl vertiefte Kenntnisse für den Bereich des eigenen Landkreises (alle Straßen der Stadt Freising) und Kenntnisse im Pflichtfahrgebiet verlangt werden.

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Unsere Kompetenzen:
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